Es bleibt darauf hinzuweisen, daß eine Organschaft auch im Verhältnis eines Organträgers zu mehreren Organgesellschaften vorliegen kann. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Denn auch nach dem Stichtag für die Anteilsübertragung wirken die Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsverpflichtung wie auch das Weisungsrecht des früheren Organträgers fort. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)