Geschützt waren das "Filtrierpapier" und der "Kaffeefilter", ausgestattet "mit auf der Unterseite gewölbtem und mit Vertiefung versehenem Boden sowie schräg gerichteten Durchflußlöchern", so war es im Patentblatt vom 8. Juli 1908 zu lesen. (Quelle: Die Zeit 1996)
3 Die Erklärung ist in die Patentrolle einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen. (Quelle: Schoenfelder Gesetze)