Die Disqualifikation ist unzulässig, da die Protestfrist fünf Minuten nach Rennende abgelaufen ist. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Die Protestfrist ist abgelaufen", erklärte Bayer. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Die Datierung des Nichteinlösevermerks dient der Feststellung, ob er innerhalb der Protestfrist nach Art. 41 ScheckG angebracht ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)