Für die Praxis bedeutet dieser Rat: Wenn ein Versicherter das "Notopfer" überweist, sollte er gleichzeitig schriftlich bei der Krankenkasse seinen Rechtsvorbehalt erklären. (Quelle: BILD 1997)
Die weitere Zahlung des Westgehaltes erfolge aber unter "Rechtsvorbehalt". (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Fischer will diese Gelder nachträglich nur an jene Berechtigten auszahlen, die einen Rechtsvorbehalt geltend gemacht hatten. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)