Die Lüneburger Richter beanstandeten, dass zwischen Kampf- und Schutzhunden unterschieden wird. (Quelle: NetZeitung)
Bereits nach dem 1998 novellierten Tierschutzgesetz ist die Züchtung und die Abrichtung von Schutzhunden genehmigungspflichtig. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Bewachung und Schutz von Leben und Eigentum fremder Personen durch Einsatz von Sicherheitskräften, Schutzhunden und von technischen Einrichtungen (Quelle: Hoppenstedt)