Denn C&A hatte nicht etwa mit reichlich Sonderangeboten gelockt, wie es schon seit der Vorweihnachtszeit viele Konkurrenten tun - der Düsseldorfer Branchenriese zog vielmehr eine "Sonderveranstaltung" durch. (Quelle: Die Zeit 2002)
Das Gericht erblickte hierin nicht nur eine Irreführung, sondern es vertrat auch die Ansicht, daß damit der Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung erweckt werde. (Quelle: Die Zeit 1974)
Das OLG Düsseldorf wertete wie zuvor das Landgericht die Rabattaktion als wettbewerbswidrige "Sonderveranstaltung". (Quelle: Die Welt Online)