In welcher Höhe und in welchem Umfang eine Entschädigung zusteht, geht aus dem Speditionsvertrag hervor. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Der erteilte Beförderungsauftrag ist als Speditionsvertrag zu qualifizieren (vgl.: BGH, NJW-RR 1991, 570 = LM § 2 AGBG Nr. 12 = TranspR 1991, 114 (116)). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)