Auch auf den Spezieskauf bezogen - insoweit aber höchst zweifelhaft und ausführungsbedürftig - ist also die Behauptung, der Verkäufer habe sachmangelfrei zu leisten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nicht tragfähig ist diese Erklärung allerdings für den Spezieskauf, weil auch die Lieferung einer sachmangelbehafteten Speziessache zur Erfüllung führt (7). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)