Wirtschaftliche Probleme des Unterpächters hätten zur Schließung geführt, teilte Bürgermeister Harald Buttler (PDS) mit. (Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 556 I BGB geht der Anspruch auf Herausgabe an den Verpächter (hier Zwischenverpächter) als Vertragspartner des Unterpächters. Interessen des Unterpächters gebieten keine andere Entscheidung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)