Abpfiff wegen Unzuträglichkeit, Entschuldigung: keine. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Die Begründung dafür - Unzuträglichkeit eines subjektlosen Vermögens (K. Schmidt, aaO) - paßt allerdings genauso für den Verein. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)