Nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen sind Abschlagsrechnungen innerhalb von 18 Werktagen zu begleichen. (Quelle: Die Welt Online)
Deshalb ist es weitaus üblicher, bei den Vereinbarungen auf die sogenannte Verdingungsordnung für Bauleistungen/ Teil B (VOB/B) zurückzugreifen. (Quelle: Die Welt 2002)
Auch in der für den Baubereich relevanten "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) ist in der letzten Novelle (VOB 2000) die Gleichstellung von digitaler Signatur und eigenhändiger Unterschrift verankert. (Quelle: DIE WELT 2001)