Dabei geht es bei Verwertungsverboten nicht um verfahrensinterne Ahndung, sondern positiv um die Sicherung von elementaren Verfahrensrechten, also in beiden Fällen um den gleichen elementaren Verfahrenszweck. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Daß der runde Tisch mit keinerlei Beteiligungs- und Verfahrensrechten ausgestattet wurde, war für die AnwohnerInnen allerdings bisher kein Grund, von der Idee Abstand zu nehmen. (Quelle: TAZ 1993)