Neben Ausländern mit Schweizer Domizil kommt die Neufassung Erben und Vermächtnisnehmern zugute: Sie können jetzt die Immobilie übernehmen, wenn das Objekt mindestens zwei Jahre lang in ihrem Besitz verbleibt. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor . (Quelle: Schweizer BGB)