Für die weitergehende Klärung, ob die Entschädigungsbegrenzung auf die Versicherungssumme je Versicherungsperiode oder für die gesamte Vertragsdauer erfolgen soll, sind die nachfolgenden Regelungen der Sätze 2 bis 4 des § 3 Nr. 1 ABV heranzuziehen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 19 I 1 ARB). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)