Grundsätzl. wird man davon ausgehen müssen, daß der Insolvenzschutz zwar an das Bestehen eines Versorgungsanspruches, der stets unverfallbar ist, oder einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft anknüpft, aber eigenständige rechtl. Bedeutung hat. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)