Grundsätzlich überarbeitet wurde vornehmlich der Komplex der Versuchslehre, namentlich die Rücktrittsproblematik. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im strengen Rahmen der Versuchslehre, außerhalb dessen der Rücktritt ohnehin nichts bewirken kann, hängt sein Effekt also allein vom freiwilligen und ernsthaftne Bemühen ab, nicht auch noch vom Zufall. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)