Stufenweise erforderte die Vindikation eines Ackers bei den Römern erst die Gegenwart der Parteien auf dem Acker selbst, dann das Bringen einer Erdscholle desselben ins Gericht, in der Folge feierliche Worte und endlich auch diese nicht mehr. (Quelle: Wilhelm von Humboldt - Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen / XII)
Nicht unerheblich erweitert und ergänzt ist auch die Darstellung zur Vindikation, zum Eigentümer- /Besitzerverhältnis, zum dinglichen Vertrag zugunsten Dritter und zur Vormerkung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Diese Frage läge aber nahe, da §§ 989 ff. BGB das Eigentum an einer Sache schützen und damit die Vindikation des Eigentümers ergänzen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)