Es bedeutet, daß die Menschen kein Bargeld erhalten, sondern den Bedarf ihres täglichen Lebens über ein Warenkonto decken müssen. (Quelle: TAZ 1997)
Die Kl. zahlte am 13. 6. 1988 in bar an den Zeugen R auf ihr Warenkonto 5000 DM, für sogenannte Kursverwaltungskosten weitere 1050 DM und die Schulungsgebühren von 3500 DM, insgesamt also 9550 DM, die sie mit der Klage zurückverlangt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)