Das Inverkehrbringen ist nach § 4 XVII AMG u. a. die Abgabe (von Arzneimitteln) an andere. Dazu zählt die im Rahmen der Zellulartherapie vorgenommene unmittelbare Einverleibung tierischen Gewebematerials in den Körper des menschlichen Patienten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Frischzellen, die bei der Zellulartherapie unmittelbar vom Tier auf den Menschen ohne Zwischenkonservierung übertragen werden, sind Arzneimittel i. S. von § 2 I i. V. mit § 3 Nr. 3 AMG. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im August 1987 hat das Bundesgesundheitsamt nach § 30 I 3 AMG i. V. mit § 5 II AMG das Ruhen der Zulassung von injizierbaren Fertigarzneimitteln zur Zellulartherapie angeordnet. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)