Auch im Berufungsverfahren ließ der Mann ein weiteres Zwischenurteil unbeachtet, das die Blutentnahme für zumutbar erklärte. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Auch ein Zwischenurteil, das seine Weigerung für unberechtigt erklärte, beeindruckte den Verklagten nicht. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Bereits Ende 1993 beschloß das Gericht in einem Zwischenurteil, daß die verfassungsrechtlichen Bedenken "sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen". (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)