Insbesondere würde eine unzureichende Bezeichnung des Beschlußgegenstands im Einberufungsschreiben nicht zur Nichtigkeit führen, weil § 23 II WEG eine abdingbare Regelung enthält (BayObLG, WuM 1987, 328; Weitnauer, § 23 Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)