Als Argument e contrano läßt sich daraus herleiten, daß die Forderungen aus Mobilienverträgen uneingeschränkt abtretbar sein sollen, andernfalls hätte die Sonderregelung für Immobilien nach Paragraph 110 InsO wenig Sinn. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Urlaubsvergütung sind nicht abtretbar. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)