Ein Immobilienverkäufer müsse für ein von ihm eingeholtes Gutachten nur einstehen, wenn ihm dessen Falschheit nachweislich bekannt gewesen sei, urteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht (Az. 9 U 265/00). (Quelle: Die Welt Online)
(Az.: 2 BvE 2/01) (Quelle: Die Welt Online)
Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 35 C 17886/01) ließ keinen Zweifel daran, dass dies grundsätzlich einen Reisemangel darstelle. (Quelle: Die Welt Online)