Das steht im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes, die zur Privatisierung bestimmten Kapitalgesellschaften zum Stichtag 30. 6. 1990 mit bilanzmäßig bewertbarem und unternehmerisches Wirtschaften ermöglichendem Grundvermögen auszustatten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)