Ausnahmen bestehen nur bei Tötung , denn dann muß der Ersatzpflichtige den Angehörigen auch die Beerdigungskosten und unter Umständen noch Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente leisten . (Quelle: IDS-Korpus)
Um solche Kausalitätszweifel gegenüber mehreren als Ersatzpflichtige in Betracht kommenden Beteiligten geht es hier jedoch nicht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (Quelle: Gesetze: BGB; UB Media)