Angelegenheiten des Betriebs regelt und dabei neben Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechten eine Reihe erzwingbarer Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates vorsieht. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Damit besteht ein Ungleichgewicht wie bei Geschäftsbedingungen, Ruhelohnordnungen oder Sondervergütungen, für die die Möglichkeit erzwingbarer Regelungen nicht besteht, bei der Vergütungsregelung für angestellte Lehrer nicht. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Daß der 6. Senat den Unterschied zwischen freiwilliger und erzwingbarer Betriebsvereinbarung so hochspielt, hat für die Praxis eine unglückl. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)