Demgegenüber hat sich der Kl. darauf berufen, daß sein Einschreiten allein dem Zweck gedient habe, die verkehrssichere Beladung des LKW sicherzustellen: ohne sein Eingreifen hätte der Zweitbekl. den LKW hinterlastig beladen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)