Ebenfalls unwirksam, da nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend, ist eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass die Instandsetzungsrücklage auf einem Sparkonto eingezahlt wird. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2001)
Das Beleg- und Rechnungswesen sei "in Teilen unübersichtlich, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung wurde nicht in allen Fällen entsprochen". (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Ein klarer Verstoß nicht nur gegen haushaltsrechtliche Vorgaben, sondern auch gegen die für die Berliner Behörde geltenden "Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftsführung". (Quelle: Die Zeit 1996)