In der Frühzeit sind Kult- und Kunstwert noch nicht klar scheidbar. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Die Ehe eines geistig so schwer Geschädigten ist daher auf seinen Antrag scheidbar (Rolland, § 1565 BGB, Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)