Denn: Er spezifiziere lediglich den Begriff "unerhebliche Geschäfte", für den die HGO eine Ausnahme von der Genehmigung zulasse. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
360), wird von anderen die Ansicht vertreten, die Mahnung sei nur wirksam, wenn sie die auszuführenden Reparaturen genau spezifiziere (vgl. Emmerich- Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., §§ 535, 536 BGB Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)