Dieser Frage wird das BerGer. unter dem Gesichtspunkt nachgehen müssen, daß der Geschädigte im Rahmen seines Wiederherstellungsanspruchs nach § 249 BGB nicht den wirtschaftlich unvernünftigeren Weg der Schadensbehebung wählen darf. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)