Da nur dieses nach Art. 22 EVertr zuordnungsfähig ist, kam damit vom Grundsatz her auch eine Zuordnung des zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Kindergarten- und Krippengrundstücks nicht mehr in Betracht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch derartige Vermögenswerte sind damit zuordnungsfähig. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)